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5.5.2023

Die Einziehung abgetretener Forderungen

Verzichtet der Gläubiger auf die Forderung durch Abtretung an ein Inkassounternehmen, dann ist diese Verfügung gegenüber dem pfändenden Gläubiger unwirksam. Ein gutgläubiger Erwerb der Forderung kommt nicht in Betracht, weil die Gesetze einen solchen Erwerb nicht vorsehen. Allenfalls an einen Schutz des deutschen Schuldners bei Zahlung an den Anwalt könnte gedacht werden.
War die Forderung an einen Dritten bereits vor der Pfändung durch andere Gläubiger abgetreten worden, dann ist weiter zu differenzieren, ob es sich um eine Vollabtretung (zum Beispiel nach Forderungskauf durch ein Factoringunternehmen) handelt, denn dann geht die Pfändung beim Schuldner ins Leere. Voraussetzung für ihre Wirksamkeit ist nicht nur, dass die Forderung wirklich besteht, sie muss vielmehr dem Gläubiger auch zustehen.
Handelte es sich um eine fiduziarische Vollabtretung, dann kann der Schuldner einer solchen Pfändung mit Hilfe des § 771 ZPO entgegentreten. In diesem Fall kann aber der Gläubiger des Gläubigers den Anspruch des Gläubigers gegen den Vertragspartner auf Auszahlung eingezogener Beträge pfänden.
War im Vertrag zwischen Käufer und Verkäufer nur eine Forderungsabtretung im Falle des Verzugs vereinbart, dann ist ebenfalls zeitlich abzustufen: War die Ermächtigung schon vor der Pfändung und Überweisung durch den Drittgläubiger erteilt worden, dann wirkt die Ermächtigung nicht mehr fort. Der Ermächtigte kann nicht mehr Rechte haben, als der Ermächtigende. Der Rechtsanwalt kann in diesem Fall die Forderung schneller einziehen, ohne dabei Rücksicht auf die Gefahr der Verjährung nehmen zu müssen.
Erfolgte die Ermächtigung erst nach der Pfändung und Uberweisung, dann greift § 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO unmittelbar ein. In dieser Ermächtigung ist die Übertragung einer Forderung und damit eine Verfügung im Sinn dieser Norm zu sehen. Die Ermächtigung ist gemäß §§ 136, 135 BGB dem pfändenden Gläubiger gegenüber (relativ) unwirksam. Gelingt dem Anwalt trotzdem die Einziehung der Forderung, so hat der pfändende Gläubiger gegen seinen Schuldner, das ist hier der Gläubiger der Hauptforderung, einen Anspruch auf Abtretung seines Anspruchs gegen den Lieferanten.

Der Gläubiger

Die Unwirksamkeit der Ermächtigung ist nur relativ, sie wirkt nur im Verhältnis zum Pfändungsgläubiger. Im Verhältnis zum Schuldner ist die Ermächtigung wirksam, denn dieser ist durch seine Zahlung an das Unternehmen von seiner Schuld befreit worden.
Liegt nur der Fall einer Vollmacht vor, dann entfaltet eine vorher oder später erteilte anderslautende Vollmacht keine Wirkungen. Der Bevollmächtigte kann nicht mehr Rechte haben als der Vollmachtgeber. Oder anders ausgedrückt: Der Vertreter ist Repräsentant des Unternehmens.


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