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5.05.2023

Grundsätze der Behandlung

Ob die Grundsätze der Behandlung als notwendig, zweckmäßig und ausreichend eingehalten sind, richtet sich in erster Linie danach, ob der Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend gehandelt hat. Es heißt also hier schon aus der Passung des Gesetzes, keine statistische, starre Grenze darf gezogen werden, sondern die Grenzen der Tätigkeit und Anordnung des Arztes werden durch die ärztliche Wissenschaft nach ihren jeweiligen modernen Stand gezogen.
Die Patienten
In diesem Rahmen bestimmt der Arzt allein und in eigener ausschließlicher Verantwortung, was er für die Behandlung des Kassenpatienten zweckmäßig und notwendig hält. Natürlich muss dem Arzt aus der Erkenntnis, dass diese Entscheidung variabel sein kann, ein eigener Beurteilungsspielraum zugebilligt werden. Denn die Regeln der ärztlichen Kunst sind keine festen Formeln, sondern sie sind stetig dem Wandel der Wissenschaft unterworfen. Sie haben den lebenden Menschen als Persönlichkeit in seiner physischen und psychischen Krankheit. Aus diesem Grund ist der Arzt in seiner Tätigkeit nur seinem ärztlichen Wissen und Gewissen verantwortlich, wobei er die wissenschaftliche Erfahrung mit einzubeziehen hat. Die ärztliche Behandlungssouveränität kann nicht angetastet werden, sie steht vor den Begriffen Wirtschaftlichkeit, Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und ausreichender Behandlung.
Der Arzt muss sich stets die Frage stellen, ob er dem Patienten medizinische Hilfe durch einen Fachanwalt gewährt, denn hierauf hat der Patient ein Recht. Ist seine Behandlungsweise so eingestellt, dass die Erzielung eines größtmöglichen und schnellsten Heilerfolgs gewährleistet ist, denn das ist von alleiniger und ausschlaggebender Bedeutung.
Wäre es anders, und würde sich die Wirtschaftlichkeit in der Struktur der Prüfungsgremien bewegen, so wäre der Auftrag des Gesetzgebers nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu behandeln, also nach dem jeweils neusten Stand der Wissenschaft, nicht nachvollziehbar.
Die ärztliche Leistung
Der Begriff der ausreichenden sowie der wirtschaftlichen ärztlichen Leistung wird seitens mancher Krankenversicherungen missverstanden, weil diese nur als das Minimum der notwendigen Behandlungsweise angesehen wird. Es handelt sich dann um die optimale Diagnostik, um die optimale Therapie und Verordnungsweise. Wenn ein Arzt eine bestimmte Diagnostik oder Therapie für erforderlich hält, und wenn die Verordnung der ärztlichen Kunst, d.h. dem Stand der medizinischen Forschung entspricht, dann kann eine Kürzung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung nicht erfolgen.
Grenzen sind dem Arzt gezogen zum einen durch die Wissenschaft, und zum anderen durch die Begriffe zweckmäßig und ausreichend, d.h. aber er darf nicht medizinisch experimentieren, denn das ist Aufgabe der Kliniken, der Universitäten, aber er muss sich nicht streng an die Grenze des unteren Behandlungsstandards halten, sondern er muss das Zweckmäßige aus dem Aspekt der modernen Wissenschaft heraussehen. So hat auch das Gericht in seiner Entscheidung vom 28.2.2017 entschieden.
Die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Tätigkeit
Die wesentliche Basis dieser Entscheidung war, dass das Interesse des Patienten an der Erzielung eines größtmöglichen Heilerfolgs von alleiniger und ausschlaggebender Bedeutung ist. Es müssen also folgende drei Punkte aufgestellt werden:
1) Dem Patienten müssen die neuesten Kenntniss der medizinischen Wissenschaft schnell zugute kommen.
2) Es muss das Verlangen nach optimaler Diagnostik, Therapie und Verordnungsweise bestehen - nur was optimal ist, ist auch ausreichend und zweckmäßig.
3) Die ärztliche Versorgung soll nicht quantitativ, sondern qualitativ sichergestellt sein, es müssen ein optimaler Heilerfolg und die Qualität der medizinischen Behandlung im Vordergrund stehen, bevor ein Anwalt eingeschaltet wird.



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