5.05.2023
Grundsätze der Behandlung
Ob die Grundsätze der Behandlung als notwendig, zweckmäßig und ausreichend eingehalten sind, richtet sich in erster
Linie danach, ob der Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zweckmäßig und ausreichend gehandelt hat. Es heißt
also hier schon aus der Passung des Gesetzes, keine statistische, starre Grenze darf gezogen werden, sondern die
Grenzen der Tätigkeit und Anordnung des Arztes werden durch die ärztliche Wissenschaft nach ihren jeweiligen
modernen Stand gezogen.
Die Patienten
In diesem Rahmen bestimmt der Arzt allein und in eigener ausschließlicher Verantwortung, was er für die Behandlung
des Kassenpatienten zweckmäßig und notwendig hält. Natürlich muss dem Arzt aus der Erkenntnis, dass diese
Entscheidung variabel sein kann, ein eigener Beurteilungsspielraum zugebilligt werden. Denn die Regeln der
ärztlichen Kunst sind keine festen Formeln, sondern sie sind stetig dem Wandel der Wissenschaft unterworfen. Sie
haben den lebenden Menschen als Persönlichkeit in seiner physischen und psychischen Krankheit. Aus diesem Grund ist
der Arzt in seiner Tätigkeit nur seinem
ärztlichen Wissen und Gewissen
verantwortlich, wobei er die wissenschaftliche Erfahrung mit einzubeziehen hat. Die ärztliche
Behandlungssouveränität kann nicht angetastet werden, sie steht vor den Begriffen Wirtschaftlichkeit,
Notwendigkeit, Zweckmäßigkeit und ausreichender Behandlung.
Der Arzt muss sich stets die Frage stellen, ob er dem Patienten medizinische Hilfe durch einen Fachanwalt gewährt,
denn hierauf hat der Patient ein Recht. Ist seine Behandlungsweise so eingestellt, dass die Erzielung eines
größtmöglichen und schnellsten Heilerfolgs gewährleistet ist, denn das ist von alleiniger und ausschlaggebender
Bedeutung.
Wäre es anders, und würde sich die
Wirtschaftlichkeit
in der Struktur der Prüfungsgremien bewegen, so wäre der Auftrag des Gesetzgebers nach den Regeln der ärztlichen
Kunst zu behandeln, also nach dem jeweils neusten Stand der Wissenschaft, nicht nachvollziehbar.
Die ärztliche Leistung
Der Begriff der ausreichenden sowie der wirtschaftlichen ärztlichen Leistung wird seitens mancher
Krankenversicherungen missverstanden, weil diese nur als das Minimum der notwendigen Behandlungsweise angesehen
wird. Es handelt sich dann um die optimale Diagnostik, um die optimale Therapie und Verordnungsweise. Wenn ein Arzt
eine bestimmte Diagnostik oder Therapie für erforderlich hält, und wenn die Verordnung der ärztlichen Kunst, d.h.
dem Stand der medizinischen Forschung entspricht, dann kann eine
Kürzung im Rahmen der Wirtschaftlichkeitsprüfung
nicht erfolgen.
Grenzen sind dem Arzt gezogen zum einen durch die Wissenschaft, und zum anderen durch die Begriffe zweckmäßig und
ausreichend, d.h. aber er darf nicht medizinisch experimentieren, denn das ist Aufgabe der Kliniken, der
Universitäten, aber er muss sich nicht streng an die Grenze des unteren Behandlungsstandards
halten, sondern er muss das Zweckmäßige aus dem Aspekt der modernen Wissenschaft heraussehen. So hat auch das
Gericht in seiner Entscheidung vom 28.2.2017 entschieden.
Die Wirtschaftlichkeit der ärztlichen Tätigkeit
Die wesentliche Basis dieser Entscheidung war, dass das Interesse des Patienten an der Erzielung eines
größtmöglichen Heilerfolgs von alleiniger und ausschlaggebender Bedeutung ist. Es müssen also folgende drei Punkte
aufgestellt werden:
1) Dem Patienten müssen die neuesten Kenntniss der medizinischen Wissenschaft schnell zugute kommen.
2) Es muss das Verlangen nach optimaler Diagnostik,
Therapie und
Verordnungsweise
bestehen - nur was optimal ist, ist auch ausreichend und zweckmäßig.
3) Die ärztliche Versorgung soll nicht quantitativ, sondern qualitativ sichergestellt sein, es müssen ein optimaler
Heilerfolg und die Qualität der medizinischen Behandlung im Vordergrund stehen, bevor ein Anwalt eingeschaltet
wird.