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5.5.2023

Der Anwalt für Patienten

Alle in Frage kommenden Behandler können ihre beratende, im Dienste des geschädigten Patienten in dessen Namen und unter dessen Verantwortung vollzogene Beratungstätigkeit nur im Rahmen der ihrem behandelnden Arzt erteilten oder kraft Gesetzes zustehenden Erlaubnis ausüben. Ist daher einem Arzt nur eine Teilerlaubnis erteilt worden, so darf dieser bei Behandlungsfehlern oder bei medizinischer Falschbehandlung auch nur in diesem Bereich tätig werden. Allerdings wäre er ohne besondere Erlaubnis befugt, eigene Beratung in Angelegenheiten des Patientenrechts auch über den Rahmen der diesem erteilten Erlaubnis hinaus zu besorgen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 1).
Die einem Anwalt für Patientenrecht zu ihrer Beratung von der Schlichtungsstelle für Arzthaftpflichtfragen zugewiesenen Patienten bedürfen zur Rechtsvertretung keiner besonderen Erlaubnis, solange sie diese im Namen und für Rechnung ihres behandelnden Arztes vornehmen; sie stehen auch nicht zu diesem in einem Behandlungsverhältnis, selbst dann nicht, wenn der Patient durch den Behandlungsfehler einen Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld als einen wirtschaftlichen Ausgleich erhalten sollte; denn dieser stellt keine Zahlung und keinen Ausgleich für die medizinische Fehlbehandlung dar, da der Patient nach seinem wie des Anwalts Willen auf Zahlung keinen Rechtsanspruch hat, sondern nur eine Art Kompensation für erlittene Schmerzen erhält.
Unzulässig aber wäre eine Behandlung ohne schriftliche Aufklärung und Einverständniserklärung, wenn ein Arzt außerhalb seiner ärztlichen Aufklärungspflicht dem Patientenanwalt seine Dienste leisten würde; er bedürfte zwar nicht einer Berechtigung im Sinne des ärztlichen Standesrechts (Berufsordnung für Ärzte), da er nicht selbständig und damit nicht nur grob fahrlässig handelte, wohl aber würde er sich strafrechtlich verantwortlich machen.
Ein solcher Anwalt für Patienten hat mit Urteil des Landgericht Stade (MDR 2008, 311) einen Arzt für haftbar befunden, der im Rahmen einer grob fehlerhaften Behandlung und einer fehlenden Aufklärung des Patienten bei einer medizinisch nicht notwendigen Schönheitsoperation diesen schlicht falsch behandelt hat. Dabei hat es dies dem Ärztepfusch vergleichbar erklärt, der seine eigenen Patienten fortlaufend falsch behandelt (Art. I § 6 Abs. 1); seine Strafbarkeit und Verantwortlichkeit ist aber auch unter Hinweis auf Art. I § 6 Abs. 2 begründet, da die rechtliche Beratung unmittelbar zu der beratenden Tätigkeit für Patienten eines darauf spezialisierten Patientenanwalts selbst gehört.
Die berufsrechtliche Verantwortlichkeit des Arztes, falls er sich, was die Entscheidung nicht erkennen läßt, noch in der medizinischen Ausbildung befunden haben sollte, steht allerdings außer Zweifel.
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