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19.04.2024

Vereinbarungen über Ratenzahlung

Enthalten die vertraglichen Vereinbarungen nichts über die konkrete Zahlungsweise, dann entscheiden die Umstände des Einzelfalls über die Zahlungsmodalitäten. An die Abrechnung knüpft sich auch eine Verpflichtung zur Auszahlung der überschüssigen Einnahmen. Deshalb gilt auch bei einer fehlenden Forderungsaufstellung, dass der Gläubiger die Leistung sofort verlangen kann, es sei denn, dass eine Zeit für die Leistung ausdrücklich oder konkludent bestimmt ist, und sich die Bankdaten auch aus den Umständen ergeben. Solche Umstände liegen aber bei Inkassoverfahren immer vor.
Wesentlich für die Zahlungspflicht des Schuldners ist die Dauer des Auftrags, die Höhe der einzuziehenden Schuld, und die Höhe der zu erbringenden Raten. Auch die Höhe einer einzubehaltenden Vergütung des Inkassounternehmens ist mit zu berücksichtigen. Im Zweifel wird es bei der Vierteljahresfrist bleiben.

a) Anspruchsgrundlage für die Auszahlung eingegangener Gelder sind die Gesetze, sofern nicht eine besondere vertragliche Vereinbarung besteht. Für den gesetzlichen Anspruch aus § 667 BGB gilt, dass der Anspruch auf Auszahlung dessen, was der beauftragte Schuldner aus dem Kaufgeschäft erhält, nach Erbringung der Leistung bzw. Lieferung fällig wird, und schon vorher, wenn die Besorgnis besteht, der beauftragte Schuldner könne im Hinblick auf eigene Vorteile bei weiterer Ausführung des Auftrags die Interessen des Gläubigers außer Betracht lassen. Die Schulden gehen auch auf die Erben des Schuldners über, und sind dann von diesen abzutragen. Die Weiterverfolgung wäre insoweit für ein Inkassounternehmen kaum ergiebig, denn die Bearbeitung des Vorgangs dauert dann längere Zeit.
Bezüglich des Auszahlungsanspruchs kann hier an die Verpflichtung zur Abrechnung angeknüpft werden: Zu bezahlen ist, was die Abrechnung ergibt (nach zulässigem Abzug etwa der Zinsen und Kosten). Die Zahlungstermine müssen ebenfalls eingehalten werden, - wenn sie vertraglich vereinbart sind. Ist der Schuldner kein deutscher Staatsbürger sondern Ausländer, so muss der Gläubiger seinem Mahnschreiben eine von einem beeidigten Übersetzer angefertigte beglaubigte Übersetzung des Mahnschreibens in die jeweilige Muttersprache beifügen. Ist dies nicht geschehen, so besteht die Gefahr, dass der Schuldner durch das erste Mahnschreiben förmlich nicht wirksam in Verzug gesetzt wird.
Ausnahmen gibt es für Gewerbetreibende und Unternehmer, diese haben die Mahnschreiben auf eigene Kosten in ihre Sprache zu übersetzen. Bezahlt der Schuldner monatliche Raten und ist monatliche Zahlung vereinbart, dann kommt eine verspätete Zahlung nicht in Betracht. Auch in diesem Fall entscheidet der Schuldner über die Zahlungstermine; generelle Versprechen des Schuldners können nicht akzeptiert werden. Bei Beendigung des Vertrages zwischen dem Handwerker und dem Kunden ist der sich aus der Schlussrechnung ergebende Betrag zu bezahlen. Allerdings hat eine solche Schlussrechnung nicht dieselbe Bedeutung, wie etwa bei einem Bauvertrag. Eine Bindung des Inkassounternehmens an eine erstellte Rechnung besteht nicht.
b) Es ist stets zu prüfen, ob ein Anspruch des Auftraggebers auf Leistung von Abschlagszahlungen besteht. Dies ist dann der Fall, wenn eine dahingehende vertragliche Vereinbarung besteht. Es ist nicht der Fall, wenn schon der Anspruch auf sofortige Zahlung direkt bei Beendigung des Vertrages entsteht, und ein Anspruch auf Zahlung von Raten nicht durchgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Vertragspflicht und aus dem Grundsatz der Zahlung vor Verzugseintritt. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt also den Zahlungsverzug des Schuldners voraus, - oder eine unvollständige Zahlung. Auf eine sofortige Zahlung durch den Schuldner nach Mahnung oder Zahlungsaufforderung muss nicht gewartet werden, wenn bestimmte Abrechnungszeiträume vereinbart sind. Denn dann ergibt sich die Verpflichtung zu pünktlichen Zahlungen direkt aus der Vereinbarung, und zwar jeweils im Zusammenhang mit der vereinbarten Abrechnung der Ratenzahlung.

Zahlungsunwilligkeit

Aus der Situation der Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit kann sich ein Anspruch auf Zahlung vor Fälligkeit aber grundsätzlich nicht ergeben.
c) Für die Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung eingegangener Gelder gilt die allgemeine gesetzliche Regel des gerichtlichen Mahnbescheides; das heißt, der Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren. Dieselbe Frist gilt auch für den Anspruch auf Erstattung von Zinsen und weiteren Verzugsschäden. Nur wenn gegenüber dem säumigen Schuldner Ansprüche auf Rückstände von Zinsen bestehen, gilt die Verjährungsfrist auch für Verzugszinsen.




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