3.11.2023
Vereinbarungen über Ratenzahlung
Enthalten die vertraglichen Vereinbarungen nichts über die konkrete Zahlungsweise, dann entscheiden die Umstände des
Einzelfalls über die Zahlungsmodalitäten. An die Abrechnung knüpft sich auch eine Verpflichtung zur Auszahlung der
überschüssigen Einnahmen. Deshalb gilt auch bei einer fehlenden Forderungsaufstellung, dass der Gläubiger die
Leistung sofort verlangen kann, es sei denn, dass eine Zeit für die Leistung ausdrücklich oder konkludent bestimmt
ist, und sich die Bankdaten auch aus den Umständen ergeben. Solche Umstände liegen aber bei Inkassoverfahren immer
vor.
Wesentlich für die Zahlungspflicht des Schuldners ist die Dauer des Auftrags, die Höhe der einzuziehenden Schuld,
und die Höhe der zu erbringenden Raten. Auch die Höhe einer einzubehaltenden Vergütung des Inkassounternehmens
ist mit zu berücksichtigen. Im Zweifel wird es bei der Vierteljahresfrist bleiben.
a) Anspruchsgrundlage für die Auszahlung eingegangener Gelder sind die Gesetze, sofern nicht eine besondere
vertragliche Vereinbarung besteht. Für den gesetzlichen Anspruch aus § 667 BGB gilt, dass der Anspruch auf
Auszahlung dessen, was der beauftragte Schuldner aus dem Kaufgeschäft erhält, nach Erbringung der Leistung bzw.
Lieferung fällig wird, und schon vorher, wenn die Besorgnis besteht, der beauftragte Schuldner könne im Hinblick auf
eigene Vorteile bei weiterer Ausführung des Auftrags die Interessen des Gläubigers außer Betracht lassen. Die
Schulden gehen auch auf die
Erben des Schuldners
über, und sind dann von diesen abzutragen. Die Weiterverfolgung wäre insoweit für ein Inkassounternehmen kaum
ergiebig, denn die Bearbeitung des Vorgangs dauert dann längere Zeit.
Bezüglich des Auszahlungsanspruchs kann hier an die Verpflichtung zur Abrechnung angeknüpft werden: Zu bezahlen
ist, was die Abrechnung ergibt (nach zulässigem Abzug etwa der Zinsen und Kosten). Die Zahlungstermine müssen
ebenfalls eingehalten werden, - wenn sie vertraglich vereinbart sind. Ist der Schuldner kein deutscher Staatsbürger
sondern Ausländer, so muss der Gläubiger seinem Mahnschreiben eine von einem
beeidigten Übersetzer
angefertigte beglaubigte Übersetzung des Mahnschreibens in die jeweilige Muttersprache beifügen.
Ist dies nicht geschehen, so besteht die Gefahr, dass der Schuldner durch das erste Mahnschreiben förmlich nicht
wirksam in Verzug gesetzt wird.
Ausnahmen gibt es für Gewerbetreibende und Unternehmer, diese haben die Mahnschreiben auf eigene Kosten in ihre
Sprache zu übersetzen. Bezahlt der Schuldner monatliche Raten und ist monatliche Zahlung vereinbart, dann kommt eine
verspätete Zahlung nicht in Betracht. Auch in diesem Fall entscheidet der Schuldner über die Zahlungstermine;
generelle Versprechen des Schuldners können nicht akzeptiert werden. Bei Beendigung des Vertrages zwischen dem
Handwerker und dem Kunden ist der sich aus der
Schlussrechnung
ergebende Betrag zu bezahlen. Allerdings hat eine solche Schlussrechnung nicht dieselbe Bedeutung, wie etwa bei
einem Bauvertrag. Eine Bindung des Inkassounternehmens an eine erstellte Rechnung besteht nicht.
b) Es ist stets zu prüfen, ob ein Anspruch des Auftraggebers auf Leistung von Abschlagszahlungen besteht.
Dies ist dann der Fall, wenn eine dahingehende vertragliche Vereinbarung besteht. Es ist nicht der Fall, wenn schon
der Anspruch auf sofortige Zahlung direkt bei Beendigung des Vertrages entsteht, und ein Anspruch auf Zahlung
von Raten nicht durchgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus der allgemeinen Vertragspflicht und aus dem
Grundsatz der Zahlung vor Verzugseintritt. Die ergänzende Vertragsauslegung setzt also den
Zahlungsverzug des Schuldners
voraus, - oder eine unvollständige Zahlung. Auf eine sofortige Zahlung durch den Schuldner nach Mahnung oder
Zahlungsaufforderung muss nicht gewartet werden, wenn bestimmte Abrechnungszeiträume vereinbart sind.
Denn dann ergibt sich die Verpflichtung zu pünktlichen Zahlungen direkt aus der Vereinbarung, und zwar jeweils
im Zusammenhang mit der vereinbarten Abrechnung der Ratenzahlung.
Zahlungsunwilligkeit
Aus der Situation der Zahlungsunwilligkeit oder Zahlungsunfähigkeit kann sich ein Anspruch auf Zahlung vor
Fälligkeit aber grundsätzlich nicht ergeben.
c) Für die Verjährung des Anspruchs auf Auszahlung eingegangener Gelder gilt die allgemeine gesetzliche
Regel des gerichtlichen Mahnbescheides; das heißt, der Anspruch verjährt erst nach 30 Jahren. Dieselbe Frist gilt
auch für den Anspruch auf Erstattung von Zinsen und weiteren
Verzugsschäden.
Nur wenn gegenüber dem säumigen Schuldner Ansprüche auf Rückstände von Zinsen bestehen, gilt die Verjährungsfrist
auch für Verzugszinsen.