27.06.2023
Forderungseinzug durch Rechtsanwälte
Die Besorgung einer Rechtsangelegenheit ist auch dann gegeben, wenn ein Rechtsanwalt einzelne Schuldner in
Rechtsfragen berät. Denn seine Aufgabe besteht in einer
anwaltlichen Betreuung
und Vermittlung bei Streit oder Zahlungsschwierigkeiten des einzelnen Gläubigers mit dem Kunden. Dazu gehört
allerdings nicht der Erlass von Schulden.
Der Anwalt hat nach dem Gesetz (§ 54) nur die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Verkäufer und
Lieferanten geltenden Gesetze und Verordnungen durchgeführt werden. Er soll darum ganz allgemein sein Augenmerk
auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen im technischen Sinne und der wichtigsten und geläufigsten grundlegenden
Bestimmungen der schuldrechtlichen Gesetze richten, und gegebenenfalls beim
Schuldner
vorstellig werden, wenn er den Verzug selbst festgestellt hat oder dieser ihm vom Gläubiger gemeldet wurde. Es
handelt sich aber hierbei um ganz allgemeine Aufgaben oder um allgemein gehaltene Auskünfte hinsichtlich der
Bonität des Kunden gegenüber einzelnen unbezahlten Rechnungen im Sinne einer verzugsbegründenden Betreuung durch
Hamburger Anwälte
und Vermittlung bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit und Mahnung und einem sich daran anschließenden gerichtlichen
Mahnbescheid gegen die einzelnen faulen Kunden durch den Verkäufer oder Lieferanten und dessen Vertreter.
Diese dürfen aber nicht verwechselt werden mit dem allgemein als "Moskau Inkasso" bezeichneten Einzug von
Forderungen
auf russische Art.
Dazu gehört auch nicht die Erteilung von Schuldenerlassen, insbesondere solcher spezieller und schwieriger Natur,
bei denen wegen mangelnder nicht voraussetzbarer Rechtskenntnisse wohlmöglich doch die Rechtsberatungsstellen
in Hinsicht auf den
Schuldnerverzug
in Anspruch genommen werden müssen. Eine solche Tätigkeit verstößt nicht gegen das RBerG, da sie durch die
Bestimmungen des Forderungseinzugs durch Anwälte gestattet und damit vom generellen Verbot des direkten Inkassos
durch Gläubiger ausgenommen ist.
Forderungseinzug und Inkasso im ganzen Land
Rechtliche Fragen greifen leicht auch in tatsächliche oder wirtschaftliche Vorgänge ein, ohne dass sie dadurch den
Charakter als „Inkassotätigkeit" im Sinne des Gesetzes erhalten; denn Angelegenheiten wirtschaftlicher Art sind
nicht schlechthin zugleich der Einzug offener Forderungen in dem Sinne, dass nur rechtliche Erwägungen zu
berücksichtigen sind, denen gegenüber die wirtschaftlichen Überlegungen
zurückzutreten haben. Im täglichen Leben gibt es kaum ein Geschäft wirtschaftlicher Art, das nicht auch
Rechtswirkungen auslöst. Es geht aber über die Intention hinaus, wenn Hahn (aaO. Rd. Nr. 9) solchenfalls
grundsätzlich eine Forderungsangelegenheit annimmt, mag auch das wirtschaftliche Interesse am Einzug der offenen
Forderung beim Schuldner stark im Vordergrund stehen.
Ein Gläubiger der z. B. einen Kauf vermittelt und dabei den Kunden über die Möglichkeiten wirtschaftlicher
Verwertung des Kaufpreises über einen
Anwalt beim Gericht
berät, und sich um Abnehmer der im Grund und Boden etwa lagernden Außenstände bemüht, und diese zur Abnahme
verpflichtet, handelt zweifellos wie beim Kauf der unbezahlten Ware in einer der Verjährung unterliegenden
Rechtsangelegenheit; der Schwerpunkt der Tätigkeit des zahlungsunwilligen Kunden liegt aber auf wirtschaftlichem
Gebiet. Diese Tätigkeit berührt die mit dem Forderungseinzug beauftragten Rechtsanwälte
nicht unmittelbar, sondern mittelbar; sie ist also nicht unter dem gleichen Aspekt zu sehen wie ein Einzug
von Forderungen in ganz Deutschland.