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27.06.2023

Forderungseinzug durch Rechtsanwälte

Die Besorgung einer Rechtsangelegenheit ist auch dann gegeben, wenn ein Rechtsanwalt einzelne Schuldner in Rechtsfragen berät. Denn seine Aufgabe besteht in einer anwaltlichen Betreuung und Vermittlung bei Streit oder Zahlungsschwierigkeiten des einzelnen Gläubigers mit dem Kunden. Dazu gehört allerdings nicht der Erlass von Schulden.
Der Anwalt hat nach dem Gesetz (§ 54) nur die Aufgabe, darüber zu wachen, dass die zu Gunsten der Verkäufer und Lieferanten geltenden Gesetze und Verordnungen durchgeführt werden. Er soll darum ganz allgemein sein Augenmerk auf die Einhaltung der Schutzbestimmungen im technischen Sinne und der wichtigsten und geläufigsten grundlegenden Bestimmungen der schuldrechtlichen Gesetze richten, und gegebenenfalls beim Schuldner vorstellig werden, wenn er den Verzug selbst festgestellt hat oder dieser ihm vom Gläubiger gemeldet wurde. Es handelt sich aber hierbei um ganz allgemeine Aufgaben oder um allgemein gehaltene Auskünfte hinsichtlich der Bonität des Kunden gegenüber einzelnen unbezahlten Rechnungen im Sinne einer verzugsbegründenden Betreuung durch Hamburger Anwälte und Vermittlung bei Nichtzahlung trotz Fälligkeit und Mahnung und einem sich daran anschließenden gerichtlichen Mahnbescheid gegen die einzelnen faulen Kunden durch den Verkäufer oder Lieferanten und dessen Vertreter.
Diese dürfen aber nicht verwechselt werden mit dem allgemein als "Moskau Inkasso" bezeichneten Einzug von Forderungen auf russische Art.
Dazu gehört auch nicht die Erteilung von Schuldenerlassen, insbesondere solcher spezieller und schwieriger Natur, bei denen wegen mangelnder nicht voraussetzbarer Rechtskenntnisse wohlmöglich doch die Rechtsberatungsstellen in Hinsicht auf den Schuldnerverzug in Anspruch genommen werden müssen. Eine solche Tätigkeit verstößt nicht gegen das RBerG, da sie durch die Bestimmungen des Forderungseinzugs durch Anwälte gestattet und damit vom generellen Verbot des direkten Inkassos durch Gläubiger ausgenommen ist.
Forderungseinzug und Inkasso im ganzen Land
Rechtliche Fragen greifen leicht auch in tatsächliche oder wirtschaftliche Vorgänge ein, ohne dass sie dadurch den Charakter als „Inkassotätigkeit" im Sinne des Gesetzes erhalten; denn Angelegenheiten wirtschaftlicher Art sind nicht schlechthin zugleich der Einzug offener Forderungen in dem Sinne, dass nur rechtliche Erwägungen zu berücksichtigen sind, denen gegenüber die wirtschaftlichen Überlegungen zurückzutreten haben. Im täglichen Leben gibt es kaum ein Geschäft wirtschaftlicher Art, das nicht auch Rechtswirkungen auslöst. Es geht aber über die Intention hinaus, wenn Hahn (aaO. Rd. Nr. 9) solchenfalls grundsätzlich eine Forderungsangelegenheit annimmt, mag auch das wirtschaftliche Interesse am Einzug der offenen Forderung beim Schuldner stark im Vordergrund stehen.
Ein Gläubiger der z. B. einen Kauf vermittelt und dabei den Kunden über die Möglichkeiten wirtschaftlicher Verwertung des Kaufpreises über einen Anwalt beim Gericht berät, und sich um Abnehmer der im Grund und Boden etwa lagernden Außenstände bemüht, und diese zur Abnahme verpflichtet, handelt zweifellos wie beim Kauf der unbezahlten Ware in einer der Verjährung unterliegenden Rechtsangelegenheit; der Schwerpunkt der Tätigkeit des zahlungsunwilligen Kunden liegt aber auf wirtschaftlichem Gebiet. Diese Tätigkeit berührt die mit dem Forderungseinzug beauftragten Rechtsanwälte nicht unmittelbar, sondern mittelbar; sie ist also nicht unter dem gleichen Aspekt zu sehen wie ein Einzug von Forderungen in ganz Deutschland.



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